Kirchturm im Frühling

Vereinssatzung

Satzung des Vereins "Kiel-Marketing e.V."

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Kiel-Marketing e.V.". Er wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel eingetragen.

2. Der Sitz des Vereins ist Kiel.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

1.a) Im Rahmen des Tourismuskonzeptes des Landes Schleswig-Holstein ist der Verein eineLTO „Lokale Tourismus Organisation“ und agiert in der Region Kiel.

1.b) Der Verein hat den Zweck, die allgemeinen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in der Landeshauptstadt Kiel und in der Region Kiel zu verbessern. Er soll dazu beitragen,dass die Stadt als Landeshauptstadt Schleswig-Holsteins und die mitwirkenden Ämterund Gemeinden insbesondere ihre Aufgaben in den Bereichen Handel, Dienstleistungund Tourismus besser wahrnimmt. Durch eine aktive planerische und konzeptionelle Mitwirkung sowie die Koordination des Sponsorings der Mitglieder soll langfristig eine Steigerung der Kaufkraft, der Gäste- und der Übernachtungszahlen herbeigeführt werden.

2. Zur Verwirklichung seines Zwecks will der Verein

• Personen, Unternehmen, Organisationen, Behörden und Einrichtungen, die wirtschaft-lich in der Region Kiel aktiv sind, als Mitglieder gewinnen oder eine Zusammenarbeit anstreben soweit dies dem Vereinszweck dient;

• Marketing-Konzeptionen für die Bereiche Stadt-, Standort- und Tourismusmarketing entwickeln und umsetzen sowie ihre Umsetzung durch Dritte fördern;

• Anstöße und Anregungen für die Entwicklung Kiels und der Region Kiel geben, z. B. durch Veröffentlichungen, öffentliche Veranstaltungen und Workshops.

3. Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch

• Aufbau und Pflege regelmäßiger und dauerhaft angelegter Kommunikation und Kooperation zwischen allen, deren Arbeit der Erreichung des Vereinszwecks dient;

• das Betreiben, Anregen oder Unterstützen der Darstellung der Stadt Kiel und der Region Kiel nach innen und außen, auch durch Vergabe von Aufträgen an Dritte, die Herausgabe von Veröffentlichungen oder deren Unterstützung;

• die Ausarbeitung von Konzepten für Veranstaltungen, Publikationen, Ausstellungen, Wettbewerbe und dergleichen, zur Steigerung der Anziehungskraft auf Kunden, Touris-ten und Unternehmen sowie zur Steigerung der wirtschaftlichen Attraktivität der Stadt Kiel und der Region Kiel einschließlich der Unterstützung solcher Tätigkeiten von Mit-gliedern oder Dritten;

• die Erfolgskontrolle für solche Veranstaltungen, Publikationen, Ausstellungen, Wettbewerbe und dergleichen;

• die Mitarbeit an der Schaffung und ständigen Verbesserung von Einrichtungen, die dem Tourismus dienen;

• die Unterhaltung von Beratungs- und Auskunftsstellen für Touristen;

• die Erarbeitung oder Beschaffung von Image- oder Standortanalysen, Bausteinen zu Marketing-Konzepten und ähnlichen Analysen und Gutachten und deren Verwertung zur Förderung der Bekanntheit und des Außenbildes der Stadt Kiel und der Region Kiel;

• die Verbesserung des Informationsstandes unter den Akteuren der Stadt und der Re-gion Kiel über ihre jeweiligen Aktivitäten;

• die Förderung des kulturellen Lebens in der Stadt Kiel und der Region Kiel;

• die Förderung der Ansiedlung und Erhaltung von Arbeitsstätten und des Arbeitskräfte-potenzials.

4. Die koordinierende Wirkung des Vereins bietet den Mitgliedern folgende Vorteile:

• Zusammenfassung von Sponsorings, um Größenordnungen zu erreichen, die nachhaltige Effekte erzielen;

• Planung und Erfolgskontrolle der ergriffenen Maßnahmen;

• Erkenntnisse aus der Planungs- und Konzeptarbeit, die für die betrieblichen Entscheidungen maßgeblich sein können;

• Stadt-, Standort- und Tourismusmarketing zur Verbesserung des Zugangs zu Kunden, Gästen, Mitarbeitern und Lieferanten;

• Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere durch Werbung für das Mitglied auf Plakaten, in Broschüren, Anzeigen und ähnlichen Publikationen des Vereins, bzw. durch die Möglichkeit des Mitglieds auf die Unterstützung des Vereins werblich auf-merksam zu machen.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die diesem Zweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3Mitgliedschaft

1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können volljährige natürliche Personen und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden.

2. Jedes ordentliche Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Näheres bestimmt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

3. Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen Ehrenmitglieder ernennen, die nicht Mitglieder des Vereins sein müssen. Soweit Ehrenmitglieder selbst Mitglieder des Vereins sind, entfällt für sie der Mitgliedsbeitrag.

4. Über die Aufnahme eines ordentlichen Mitgliedes entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag abschließend.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres;

b) zudem durch Liquidation, Eröffnung der Insolvenz oder Ablehnung der Eröffnung der Insolvenz mangels Masse, mit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach §§ 807, 915 ZPO sowie bei Wegfall der Rechtsfähigkeit;

c) durch Ausschluss aus wichtigem Grund, über den der Vorstand entscheidet. Gegen den Ausschluss, über den das betroffene Mitglied schriftlich zu informieren ist, kann es innerhalb von zwei Wochen nach Zugang die Beschlussfassung der nächsten regulären Mitgliederversammlung beantragen. Bis zu einer Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) die Geschäftsführung.

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn

a) der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt oder

b) ein Fünftel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.

2. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied in Textform (bspw. E-Mail) unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und Mitteilung über die Möglichkeiten der Teilnahme an der Mitgliederversammlung gemäß 2.c) und 2.d) einberufen.

a) Der Fristlauf beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vorstand zuletzt bekannt gegebenen Kontaktdaten gerichtet wurde.

b)Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung in Textform die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3- Mehrheit zugelassen werden.

c)Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Auch eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung ist möglich. Hierüber entscheidet der Vorstand nach eigenem Ermessen. Die erforderlichen Zugangsdaten für eine virtuelle Teilnahme an Versammlungen werden jedem Mitglied spätestens 24 Stunden vor Beginn der Veranstaltung mitgeteilt.

d)Beschlüsse können auch ganz oder teilweise schriftlich gefasst werden. Insbesondere Mitglieder, die nicht in der Lage sind, an einer (virtuellen) Mitgliederversammlung teilzunehmen, kann die Gelegenheit gegeben werden, ihre Stimme schriftlich abzugeben. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern in Textform mit einer Frist von 2 Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist eingehen, gelten als Enthaltungen. Auch bei schriftlichen Beschlüssen müssen (nur) die in der Satzung vorgesehenen Beteiligungs- und Mehrheitsverhältnisse erfüllt werden.

3. Die Vertretung eines Mitgliedes in der Präsenzversammlung ist nur durch ein anderes Mitglied aufgrund schriftlicher Vollmacht zulässig. Bei virtueller Teilnahme hat sich ein Vertreter durch die korrekten Zugangsdaten auszuweisen.

4 . Die Leitung der Mitgliederversammlung hat die oder der Vorsitzende oder in dessen Vertretung durch einen von ihm dazu berufenen Versammlungsleiter.

5. Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung oder das Gesetz nichts anderes vorschreibt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Jedes Mitglied hat eine nach der Höhe seines Jahresbeitrags für das laufende Geschäftsjahr bestimmte Stimmenzahl. Näheres wird in der Beitragsordnung geregelt.

7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergeschrieben, welches von der oder dem Vorsitzenden und einem Mitglied der Geschäftsführung zu unterzeichnen ist.

§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

a) die Wahl des Vorstandes mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden (§ 8 Abs. 2),

b) die Festsetzung der Jahresmitgliedsbeiträge und der damit verbundenen Stimmrechte (§ 6 Abs. 5) in einer Beitragsstaffel ,

c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern (§ 3 Abs. 2),

d) die Beschlussfassung über Ausschluss-Entscheidungen des Vorstandes (§ 4 lit. c),

e) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Jahresabschlusses sowie die Entlastung der Vorstandsmitglieder einschließlich des geschäftsführenden Vorstandes und der Geschäftsführung,

f) die Wahl von Abschlussprüfern,

g) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins; diese Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen; § 6 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus 8 bis höchstens 15 Mitgliedern (red. Hinweis: Ausnahme siehe Abs. 2b), von denen die Mitgliederversammlung 7 bis höchstens 11 Mitglieder für die Dauer von drei Jahren wählt. Die gewählten Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.

2.a) Vorsitzende oder Vorsitzender des Vorstandes ist die oder der jeweilige Oberbürger-meister/-in der Landeshauptstadt Kiel oder eine oder ein von ihr oder ihm benannter andere oder anderer Dezernent/-in. Die Mitgliederversammlung wählt zwei stellvertretende Vorsitzende.

2.b) Sollten Ämter oder Kommunen der LTO Kiel beitreten, können diese jeweils ein zusätzliches Vorstandsmitglied delegieren. Die Gesamtzahl aller Vorstandsmitglieder darfdann die Zahl von 15 nicht überschreiten.

3. Der Vorstand wird von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, sonst auf Verlangen in Textform von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder mit einer Frist von mindestens zwei Wochen ab Absendedatum in Textform und unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Vorstandssitzung kann nach Ermessen der oder des Vorstandsvorsitzenden auch virtuell oder hybrid durchgeführt werden. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit; über den Ausschluss von Mitgliedern (§ 4 lit. c) mit Zweidrittelmehrheit.§ 6 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.

5. Der Vorstand ist zuständig für

a) Beschlüsse über Wirtschafts-, Investitions- und Personalpläne auf Vorlage des geschäftsführenden Vorstandes,

b) den Ausschluss von Mitgliedern nach § 4 lit. c,

c) die Entgegennahme des Jahresabschlusses,

d) die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung nach § 10,

e) die Beratung und Kontrolle der Geschäftsführung,

f) die Einrichtung und Auflösung von Beiräten,

g) die Verabschiedung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung.

6. Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Protokoll niedergeschrieben, welches von der oder dem Vorsitzenden und einem Mitglied der Geschäftsführung zu unterzeichnen ist.

7. Die oder der Vorsitzende und die zwei Stellvertreter sind Vorstände im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.

§ 9 Geschäftsführung

1. Der Vorstand bestellt einen, höchstens zwei Geschäftsführer. Die Geschäftsführer sind besondere Vertreter nach § 30 BGB. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er den Verein im Rahmen dieser Vertretungsmacht allein, sind zwei Geschäftsführer bestellt, vertreten sie den Verein gemeinschaftlich.

2. Die Bestellung zum Geschäftsführer ist unbeschadet arbeitsvertraglicher Entschädigungsansprüche jederzeit widerruflich; der Widerruf gilt zugleich als Kündigung des Arbeitsvertrages zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

3. Die Geschäftsführung ist verantwortlich für die Umsetzung der Beschlüsse des Vorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes sowie die ordnungsgemäße Erledigung aller Aufgaben. Sie nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes teil. Die Geschäftsführung ist arbeitsrechtlich Vorgesetz-ter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Vereins. Einzelheiten zur Tätigkeit der Geschäftsführung ergeben sich aus der Geschäftsordnung.

§ 10 Schlussbestimmungen

1. Der Vorstand kann in Einzelfällen die Fristen zum Ausscheiden von Mitgliedern verkürzen, wenn dies im wohl verstandenen Interesse des Vereins liegt.

2. Die Landeshauptstadt Kiel hat das Recht, Jahresabschlüsse durch ihr Rechnungsprüfungsamt jederzeit prüfen zu lassen. Soweit eine für den Verein gleichwertige Prüfung bereits beauftragt oder erfolgt ist, trägt die Landeshauptstadt Kiel die durch ihre Prüfung entstehenden Kosten selbst.

Kiel, den 23. September 2021